Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Urheberrecht
Dr. Dietmar
05.02.2015, 11:55
Hallo,
ich wollte hier auf eine Frage mit einem Zitat aus einem Buch unter Angabe der Quelle antworten, habe dann aber davon Abstand genommen, weil mir nicht bekannt ist, ob ich damit eine Urheberrechtsverletzung begehe. Kann jemand dazu etwas sagen?
Gruß
Dietmar
federmohn
05.02.2015, 12:16
Hi,
in einem anderen Gartenforum hat uns mal ein in Sachen Datenschutz beauftragter Rechtsanwalt auf eine ähnliche Frage folgende Antworten gegeben:
Darf ich eine Seite aus einer Gartenzeitung fotografieren und posten?
Sofern an der abfotografierten Seite aus der Gartenzeitung keine Rechte Dritter bestehen, ist es unproblematisch möglich, die Seite abzufotografieren und online zu stellen. Hat ein Dritter Rechte an der Seite aus der Gartenzeitung kommt es darauf an, ob es eine gesetzliche Erlaubnis gibt, die Seite dennoch zu veröffentlichen. In erster Linie sind durch solche Veröffentlichungen die Urheberrechte der jeweiligen Autoren berührt. Regelmäßig dürften auf einer Seite einer Gartenzeitung sowohl Text als auch Bilder zu finden sein. Sind die Bilder oder der Text urheberrechtlich geschützt, ist eine Veröffentlichung auf einer Webseite regelmäßig nicht möglich.
Damit urheberrechtlicher Schutz an einem Text besteht, muss dieser die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen. Dies bedeutet, dass nicht jeder banalen Text, der verfasst und veröffentlicht wurde automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Der Text muss eine persönliche geistige Leistung darstellen, also eine gewisse Qualität aufweisen, sonst ist er nicht geschützt. Die Rechtsprechung ist hier relativ großzügig. Geschützt sind nicht nur Gedichte und Romane, sondern auch Sachartikel.
Wenn ein solcher Artikel aus einer Gartenzeitung sich nicht nur in der Aufzählung von Banalitäten erschöpft, dürfte regelmäßig ein urheberrechtlicher Schutz zu bejahen sein. In diesem Fall habe ich zunächst keine Rechte, den Text online zu stellen. Bei Fotos ist die Rechtslage ein wenig anders, jedoch noch mehr zum Nachteil desjenigen, der das Foto veröffentlichen möchte. Bei Fotos wird unterschieden, ob es eine persönliche geistige Leistung darstellt oder nicht. Der Unterschied zwischen einem Foto, das eine persönliche geistige Leistung darstellt und einem Foto, das diese Anforderungen nicht erfüllt, besteht darin, dass ersteres Foto länger urheberrechtlich geschützt ist.
Vereinfacht kann man jedoch sagen, dass grundsätzlich jedes Foto, das nicht älter als 50 Jahre ist, urheberrechtlich geschützt ist. Da die Verletzung von Urheberrechten für den jeweiligen Täter eine teure Abmahnung zur Folge haben kann, rate ich hier zu größter Vorsicht. Sofern Urheberrechte an einem Text mit Foto bestehen, ist es mir beispielsweise gestattet, zu privaten Zwecken eine Kopie von der Seite aus der Gartenzeitung zu machen. Jedoch ist es nicht erlaubt, diese Kopie zu veröffentlichen.
Im Ergebnis ist daher regelmäßig nicht gestattet, Kopien aus einer Zeitung ins Internet zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung gewerblich oder privat erfolgt. Problematisch an dem Einstellen solcher Inhalte ist auch, dass neben demjenigen, der die Kopie in das Forum eingestellt hat, auch der Forenbetreiber unter Umständen für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung abgemahnt werden kann. Auch die Angabe des Autors oder des Namens der Zeitschrift ändert an der Rechtslage nichts. Möchte man auf der sicheren Seite sein und einen Artikel oder ein Foto aus ein er Zeitung im Internet veröffentlichen, sollte man vorher bei dem jeweiligen Urheber um Erlaubnis fragen. Idealerweise sollten dies zumindest per E-Mail erfolgen, damit man einen Nachweis hat, sollte es später zu einem Streit um die Veröffentlichung kommen.
Welche Textmenge darf man aus einem Gartenbuch zitieren ohne sich strafbar zu machen?
Anknüpfend an die erste Frage, ist auch hier wieder zu prüfen, ob Urheberrechte verletzt werden oder nicht. Angenommen, der Text in einem Gartenbuch ist urheberrechtlich geschützt, so gilt zunächst, dass ich mir für private Zwecke zwar eine Kopie anfertigen darf aber keinesfalls das gesamte Werk oder auch Teile hiervon im Internet öffentlich zugänglich machen darf.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Urheberrecht nicht nur für das gesamte Werk gilt, sondern auch für Werkteile. Allerdings gibt es hier auch Grenzen. Zum einen ist es möglich, dass ich kurze – und hierbei sind wirklich nur wenige Sätze gemeint – Zitate in einem eigenen Forenbeitrag verwende und mich mit den Zitaten kritisch auseinandersetze.
Weitere Voraussetzung ist aber, dass mein eigener Beitrag eine persönliche geistige Leistung darstellen muss und somit selbst einen urheberrechtlich geschützten Beitrag darstellen muss. In diesem Fall ist es mir gestattet, entsprechend aus dem Buch zu zitieren aber jedoch nur mit Angabe des jeweiligen Urhebers, was im Falle eines Buches regelmäßig der Autor ist.
Eine andere Möglichkeit besteht, kurze Sätze auch ohne Angabe des Autors und ohne, dass mein eigener Beitrag dem Urheberrecht unterfällt, zu verwenden. In diesem Fall darf der jeweilige Satz selbst nicht dem Urheberrecht entfallen, da das Urheberrecht nicht danach bemessen wird, wie umfangreich das jeweilige Werk ist, sondern nach der Qualität, kann es aber auch sein, dass bereits ein einzelner Satz urheberrechtlich geschützt ist. In der Regel sollte es aber so sein, dass ich wenn ich einen einzelnen Satz oder wenige Sätze unter Angabe des Autors zitiere, keine Probleme entstehen sollten. Jedoch gilt auch hier, dass das Urheberrecht stark zugunsten der jeweiligen Urheber ausgestaltet ist und daher die Ausnahmen sehr eng sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass die unrechtmäßige Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevant ist. Vereinfacht ausgedrückt geht es beim Zivilrecht darum, dass der Urheber Unterlassungsansprüche geltend machen könnte. Unterlassungsansprüche bedeutet in diesem Zusammenhang, dass er verlangen kann, dass eine derartige Nutzung in Zukunft unterbleibt. Daneben kann er Schadensersatz für die Werknutzung geltend machen und falls er einen Anwalt beauftragt hat, kann dieser die Kosten für seine Inanspruchnahme erstattet verlangen. Die strafrechtliche Seite ist zwar auch nicht zu verachten, jedoch weniger relevant. Solange eine Werknutzung rein privat erfolgt, wird meist keinerlei Strafantrag oder Strafanzeige gestellt. Selbst wenn eine strafrechtliche Verfolgung initiiert werden würde, würde dieses Verfahren meist eingestellt werden, sodass man nicht zu viel zu befürchten hätte. Bei der einfachen Übernahme von einigen wenigen Textpassagen im privaten Bereich im Internet wäre allenfalls eine Geldstrafe zu zahlen. Jedenfalls wäre es fernliegend, dass man für eine solche Tat mit Freiheitsstrafe - mit ohne Bewährung - bestraft werden würde.
Dr. Dietmar
05.02.2015, 12:51
Vielen Dank federmohn für diesen Artikel! Ich entnehme daraus, dass es eine urheberrechtsfreundliche Rechtsprechung sowie eine ziemliche Grauzone gibt. Für mich ergibt sich daraus die Konsequenz, auf Literaturzitate besser zu verzichten. Das wird die Qualität sowie die Transparenz der Beiträge mindern, denn eine Angabe der Quelle entfällt damit. Ob es im Sinne der Autoren ist, wenn ihre Bücher totgeschwiegen werden, wage ich zu bezweifeln.
Gruß
Dietmar
federmohn
05.02.2015, 13:52
Hi,
ja - nicht alles, was gut gemeint ist, ist für alle Fälle gut zu brauchen. ;)
Persönlich habe ich mir angewöhnt, maximal kurze Einleitungssätze, in denen erklärt wird, worum es bei dem Artikel/Buch grundsätzlich geht, zu zitieren. Diese sind meist so allgemein gehalten, dass noch keine "geistige Leistung" urheberrechtlich verletzt werden kann. Und dann empfehle ich entweder die Quelle nachzulesen und/oder ergänze es mit meinen eigenen Gedanken zum Thema.
Übrigens - die obigen Texte wurden mir persönlich vom Rechtsanwalt zur Veröffentlichung überlassen und sind somit keine Urheberrechtsverletzungen.
Dr. Dietmar
05.02.2015, 15:12
Hallo,
es ist sicher eine Möglichkeit, dass so zu handhaben. Ich denke, dass es einer klaren Regelung in der Form bedürfte, dass Zitate unter Angabe der Quelle zum Zwecke des nichtkommerziellen Gedankenaustausches gestattet werden.
Über Deine Anmerkung zu obigem Text und dem Rechtsanwalt mußte ich dann doch schmunzeln, denn ich hatte mich schon gefragt...
Gruß
Dietmar
Stachelburger
09.02.2015, 16:15
Zitieren darf man immer. Das ist zum Beispiel bei wissenschaftlicher Arbeit geradzu zwingend, man denke da an einge prominente Fälle. Nur abfotografieren ist kein Zitat, das ist eine Reproduktion. Deswegen geht es bei der Aussage des Anwalts um einen anderen Sachverhalt.
federmohn
09.02.2015, 17:25
...Deswegen geht es bei der Aussage des Anwalts um einen anderen Sachverhalt.
In der ersten Antwort - ja.
Die habe ich nur dazugestellt, da sich ein Teil der zweiten Antwort darauf bezieht.
In der zweiten Antwort geht es aber genau um jenes "Zitieren".
Und wenn Du den 3. Absatz genau liest, steht das dort auch so wie von Dir gemeint.
Stachelburger
09.02.2015, 18:43
Du hast recht, es ist halt etwas umständliches Juristendeutsch. Ich hatte den Eindruck, dass hier der Eindruck entstanden wäre, dass Zitate gefährlich wären und man sie eher meiden sollte. Das ist aber nicht so. Man kann alles ruhig zitieren. Wenn man sich auf Aussagen zu einem bestimmten Sachverhalt beschränkt, also ein paar zusammenhängende Sätze, ist man immer auf der sicheren Seite. Also nicht ganze Seiten duplizieren, am Ende noch mit Fotos.
Es gibt eine regelrechte "Zitatfreiheit" im Urheberrecht. Auch Musik und Filme darf man zitieren, aber eben nur kurze Sequenzen. Bei Musik ist die Grenze meines Wissens 30 Sekunden, das weiß ich jetzt aber nicht sicher.
federmohn
10.02.2015, 09:36
... es ist halt etwas umständliches Juristendeutsch...
Dabei hat er sich noch extra bemüht, es "endverbraucherverständlich" zu formulieren.
Ich will ja nicht wissen, mit welchen Satzkonstrukten er sich mit Kollegen unterhält. http://www.cheesebuerger.de/images/midi/froehlich/a050.gif (http://www.cheesebuerger.de/smilie.php)
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