Sofern an der abfotografierten Seite aus der Gartenzeitung keine Rechte Dritter bestehen, ist es unproblematisch möglich, die Seite abzufotografieren und online zu stellen. Hat ein Dritter Rechte an der Seite aus der Gartenzeitung kommt es darauf an, ob es eine gesetzliche Erlaubnis gibt, die Seite dennoch zu veröffentlichen. In erster Linie sind durch solche Veröffentlichungen die Urheberrechte der jeweiligen Autoren berührt. Regelmäßig dürften auf einer Seite einer Gartenzeitung sowohl Text als auch Bilder zu finden sein. Sind die Bilder oder der Text urheberrechtlich geschützt, ist eine Veröffentlichung auf einer Webseite regelmäßig nicht möglich.
Damit urheberrechtlicher Schutz an einem Text besteht, muss dieser die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen. Dies bedeutet, dass nicht jeder banalen Text, der verfasst und veröffentlicht wurde automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Der Text muss eine persönliche geistige Leistung darstellen, also eine gewisse Qualität aufweisen, sonst ist er nicht geschützt. Die Rechtsprechung ist hier relativ großzügig. Geschützt sind nicht nur Gedichte und Romane, sondern auch Sachartikel.
Wenn ein solcher Artikel aus einer Gartenzeitung sich nicht nur in der Aufzählung von Banalitäten erschöpft, dürfte regelmäßig ein urheberrechtlicher Schutz zu bejahen sein. In diesem Fall habe ich zunächst keine Rechte, den Text online zu stellen. Bei Fotos ist die Rechtslage ein wenig anders, jedoch noch mehr zum Nachteil desjenigen, der das Foto veröffentlichen möchte. Bei Fotos wird unterschieden, ob es eine persönliche geistige Leistung darstellt oder nicht. Der Unterschied zwischen einem Foto, das eine persönliche geistige Leistung darstellt und einem Foto, das diese Anforderungen nicht erfüllt, besteht darin, dass ersteres Foto länger urheberrechtlich geschützt ist.
Vereinfacht kann man jedoch sagen, dass grundsätzlich jedes Foto, das nicht älter als 50 Jahre ist, urheberrechtlich geschützt ist. Da die Verletzung von Urheberrechten für den jeweiligen Täter eine teure Abmahnung zur Folge haben kann, rate ich hier zu größter Vorsicht. Sofern Urheberrechte an einem Text mit Foto bestehen, ist es mir beispielsweise gestattet, zu privaten Zwecken eine Kopie von der Seite aus der Gartenzeitung zu machen. Jedoch ist es nicht erlaubt, diese Kopie zu veröffentlichen.
Im Ergebnis ist daher regelmäßig nicht gestattet, Kopien aus einer Zeitung ins Internet zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung gewerblich oder privat erfolgt. Problematisch an dem Einstellen solcher Inhalte ist auch, dass neben demjenigen, der die Kopie in das Forum eingestellt hat, auch der Forenbetreiber unter Umständen für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung abgemahnt werden kann. Auch die Angabe des Autors oder des Namens der Zeitschrift ändert an der Rechtslage nichts. Möchte man auf der sicheren Seite sein und einen Artikel oder ein Foto aus ein er Zeitung im Internet veröffentlichen, sollte man vorher bei dem jeweiligen Urheber um Erlaubnis fragen. Idealerweise sollten dies zumindest per E-Mail erfolgen, damit man einen Nachweis hat, sollte es später zu einem Streit um die Veröffentlichung kommen.
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