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Sofern an der abfotografierten Seite aus der Gartenzeitung keine Rechte Dritter bestehen, ist es unproblematisch möglich, die Seite abzufotografieren und online zu stellen. Hat ein Dritter Rechte an der Seite aus der Gartenzeitung kommt es darauf an, ob es eine gesetzliche Erlaubnis gibt, die Seite dennoch zu veröffentlichen. In erster Linie sind durch solche Veröffentlichungen die Urheberrechte der jeweiligen Autoren berührt. Regelmäßig dürften auf einer Seite einer Gartenzeitung sowohl Text als auch Bilder zu finden sein. Sind die Bilder oder der Text urheberrechtlich geschützt, ist eine Veröffentlichung auf einer Webseite regelmäßig nicht möglich.
Damit urheberrechtlicher Schutz an einem Text besteht, muss dieser die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen. Dies bedeutet, dass nicht jeder banalen Text, der verfasst und veröffentlicht wurde automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Der Text muss eine persönliche geistige Leistung darstellen, also eine gewisse Qualität aufweisen, sonst ist er nicht geschützt. Die Rechtsprechung ist hier relativ großzügig. Geschützt sind nicht nur Gedichte und Romane, sondern auch Sachartikel.
Wenn ein solcher Artikel aus einer Gartenzeitung sich nicht nur in der Aufzählung von Banalitäten erschöpft, dürfte regelmäßig ein urheberrechtlicher Schutz zu bejahen sein. In diesem Fall habe ich zunächst keine Rechte, den Text online zu stellen. Bei Fotos ist die Rechtslage ein wenig anders, jedoch noch mehr zum Nachteil desjenigen, der das Foto veröffentlichen möchte. Bei Fotos wird unterschieden, ob es eine persönliche geistige Leistung darstellt oder nicht. Der Unterschied zwischen einem Foto, das eine persönliche geistige Leistung darstellt und einem Foto, das diese Anforderungen nicht erfüllt, besteht darin, dass ersteres Foto länger urheberrechtlich geschützt ist.
Vereinfacht kann man jedoch sagen, dass grundsätzlich jedes Foto, das nicht älter als 50 Jahre ist, urheberrechtlich geschützt ist. Da die Verletzung von Urheberrechten für den jeweiligen Täter eine teure Abmahnung zur Folge haben kann, rate ich hier zu größter Vorsicht. Sofern Urheberrechte an einem Text mit Foto bestehen, ist es mir beispielsweise gestattet, zu privaten Zwecken eine Kopie von der Seite aus der Gartenzeitung zu machen. Jedoch ist es nicht erlaubt, diese Kopie zu veröffentlichen.
Im Ergebnis ist daher regelmäßig nicht gestattet, Kopien aus einer Zeitung ins Internet zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung gewerblich oder privat erfolgt. Problematisch an dem Einstellen solcher Inhalte ist auch, dass neben demjenigen, der die Kopie in das Forum eingestellt hat, auch der Forenbetreiber unter Umständen für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung abgemahnt werden kann. Auch die Angabe des Autors oder des Namens der Zeitschrift ändert an der Rechtslage nichts. Möchte man auf der sicheren Seite sein und einen Artikel oder ein Foto aus ein er Zeitung im Internet veröffentlichen, sollte man vorher bei dem jeweiligen Urheber um Erlaubnis fragen. Idealerweise sollten dies zumindest per E-Mail erfolgen, damit man einen Nachweis hat, sollte es später zu einem Streit um die Veröffentlichung kommen.
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Anknüpfend an die erste Frage, ist auch hier wieder zu prüfen, ob Urheberrechte verletzt werden oder nicht. Angenommen, der Text in einem Gartenbuch ist urheberrechtlich geschützt, so gilt zunächst, dass ich mir für private Zwecke zwar eine Kopie anfertigen darf aber keinesfalls das gesamte Werk oder auch Teile hiervon im Internet öffentlich zugänglich machen darf.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Urheberrecht nicht nur für das gesamte Werk gilt, sondern auch für Werkteile. Allerdings gibt es hier auch Grenzen. Zum einen ist es möglich, dass ich kurze – und hierbei sind wirklich nur wenige Sätze gemeint – Zitate in einem eigenen Forenbeitrag verwende und mich mit den Zitaten kritisch auseinandersetze.
Weitere Voraussetzung ist aber, dass mein eigener Beitrag eine persönliche geistige Leistung darstellen muss und somit selbst einen urheberrechtlich geschützten Beitrag darstellen muss. In diesem Fall ist es mir gestattet, entsprechend aus dem Buch zu zitieren aber jedoch nur mit Angabe des jeweiligen Urhebers, was im Falle eines Buches regelmäßig der Autor ist.
Eine andere Möglichkeit besteht, kurze Sätze auch ohne Angabe des Autors und ohne, dass mein eigener Beitrag dem Urheberrecht unterfällt, zu verwenden. In diesem Fall darf der jeweilige Satz selbst nicht dem Urheberrecht entfallen, da das Urheberrecht nicht danach bemessen wird, wie umfangreich das jeweilige Werk ist, sondern nach der Qualität, kann es aber auch sein, dass bereits ein einzelner Satz urheberrechtlich geschützt ist. In der Regel sollte es aber so sein, dass ich wenn ich einen einzelnen Satz oder wenige Sätze unter Angabe des Autors zitiere, keine Probleme entstehen sollten. Jedoch gilt auch hier, dass das Urheberrecht stark zugunsten der jeweiligen Urheber ausgestaltet ist und daher die Ausnahmen sehr eng sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass die unrechtmäßige Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevant ist. Vereinfacht ausgedrückt geht es beim Zivilrecht darum, dass der Urheber Unterlassungsansprüche geltend machen könnte. Unterlassungsansprüche bedeutet in diesem Zusammenhang, dass er verlangen kann, dass eine derartige Nutzung in Zukunft unterbleibt. Daneben kann er Schadensersatz für die Werknutzung geltend machen und falls er einen Anwalt beauftragt hat, kann dieser die Kosten für seine Inanspruchnahme erstattet verlangen. Die strafrechtliche Seite ist zwar auch nicht zu verachten, jedoch weniger relevant. Solange eine Werknutzung rein privat erfolgt, wird meist keinerlei Strafantrag oder Strafanzeige gestellt. Selbst wenn eine strafrechtliche Verfolgung initiiert werden würde, würde dieses Verfahren meist eingestellt werden, sodass man nicht zu viel zu befürchten hätte. Bei der einfachen Übernahme von einigen wenigen Textpassagen im privaten Bereich im Internet wäre allenfalls eine Geldstrafe zu zahlen. Jedenfalls wäre es fernliegend, dass man für eine solche Tat mit Freiheitsstrafe - mit ohne Bewährung - bestraft werden würde.